Ausgabe Nr. 2/2024

11 2 / 2024 FAHRZEUGE UND TECHNIK/VERBAND Nachruf Am 20.11.2023 ist Hanspeter Jakob in- folge eines Arbeitsunfalls mit einem Stapler verstorben. Über den Unfall wurde in verschiedenen Medien informiert. Er war langjähriges Mitglied des Verbandes, von 2006 bis 2014 im Zentralausschuss (heute Verwaltungsrat) und wurde anschliessend zum Ehrenmitglied ernannt. Hampi Jakob war Chauffeur mit Herz und Seele. 1993 ist er mit 19 Jahren dem Verband beigetreten. Wenig später wurde er in den Vorstand der Sektion St. Galler OberlandRheintal gewählt und wurde bald darauf Sektionspräsident. Er hat frisches Leben in die Sektion gebracht, war sehr aktiv und hat auch im Verband oft zu Neuerungen und Verbesserungen angestossen. Infolge wurde er 2006 in den Zentralausschuss gewählt. Kurz danach ist er ins Luzernische ausgewandert und war lange Jahre für Urs Bühler unterwegs. Viele kennen ihn aus der Zeit mit dem grünen Scania. Die letzten Jahre wohnte er wieder im Rheintal. Als Chauffeur war er viel unterwegs, er wusste, wo bei Chauffeuren und Mitgliedern die Sorgen sind. Er hat an den Sitzungen viele gute Ideen eingebracht – oft auch mehr, als umgesetzt werden konnten. Das Wohl der Chauffeure stand bei ihm stets zuvorderst. Vereinsmeierei und politische Machtspiele haben ihn nie interessiert. Die Diskussionen waren manchmal intensiv, aber auch produktiv. Als jüngstes Mitglied im Gremium hat er den Zentralausschuss bereits jung wieder verlassen. Er hat sich aber auch nachher gelegentlich auf konstruktive Art und Weise eingebracht und den einen oder anderen Tipp gegeben. Wir behalten ihn in bester Erinnerung. LRS ROBUST GENUG FÜR JEDEN JOB. SCHONEND ZUR UMWELT. WIR STEIGEN UM AUF E. UND SIE? THE NEXT GENERATION eCANTER. FUSO – Eine Marke im Daimler Truck-Konzern dass der Mensch in Zukunft mit Fehlern von Maschinen umgehen muss, die er nicht selbst in Verkehr gesetzt hat und wofür er keine Verantwortung tragen kann. Aus diesen Gründen muss der Anspruch an Personen und Organisationen, die fahrerlose Fahrzeuge auf die Strasse bringen, sehr hoch sein. Die Verantwortung soll von Personen getragen und darf nicht an eine juristische Person delegiert werden. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, wer die persönliche Verantwortung für fahrerlose Fahrzeuge trägt. Die Verordnung regelt sehr viele juristische und technische Einzelheiten. Schlussendlich haben automatisierte Vehikel einen wesentlichen Einfluss auf die zukünftige Entwicklung des partnerschaftlichen Zusammenlebens auf der Strasse. Es reicht nicht, nur die Voraussetzungen für die Zulassung zu regeln. Es geht auch darum, festzuhalten, dass von automatisierten Vehikeln keine Behinderungen und keine erhöhten Risiken ausgehen dürfen und dass sie verträglich mit den bestehenden bemannten Fahrzeugen inklusive Velo- und Fussverkehr interagieren. Das Strassenverkehrsgesetz hat kaum Regelungen für führerlose Fahrzeuge. Die Verantwortlichkeiten sind nicht klar geregelt. Bei einem Unfall oder einer Panne sind verantwortliche Personen nicht vor Ort und kaum greifbar. Eine Verordnung zur Zulassung reicht nicht. Es muss an den Verkehrsregeln und Verantwortlichkeitsfragen gearbeitet werden. Wichtige Änderungen In den vom Bundesrat vorgeschlagenen Regeln sind allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem definiert, die unserer Meinung nach ergänzt werden müssen. So soll festgehalten werden, dass ein Automatisierungssystem zulassen muss, dass ein Fahrzeug bei Unfall oder Panne unverzüglich von der Strasse entfernt werden kann, so wie dies auch mit einem herkömmlichen Fahrzeug gemacht werden kann. Ist kein Fahrer vor Ort, muss ansonsten mit massiven Verzögerungen gerechnet werden. Eine weitere Ergänzung drängt sich bei den Verkehrsszenarien, die ein System beherrschen muss, auf. Neben den festgehaltenen Szenarien Niederschlag und Nebel gehören auch Eis und Schnee dazu. Bestehen Zweifel über den Einsatz bei nicht vorgesehenen Bedingungen, darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden. Zudem muss das Fahrzeug in der Lage sein, Entscheidungen bei falschen Markierungen, Baustellensignalisationen, verschmutzter Strasse und fehlenden oder ausgefallenen Signalen zu treffen. Ansonsten darf es bei solchen Bedingungen nicht eingesetzt werden. Der Bundesrat will auch die Abgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Informationspflicht betreffend den Fahrmodusspeicher regeln. Wir geben zu bedenken, dass es insbesondere bei einem führerlosen Fahrzeug nicht reicht, lediglich eine Bedienungsanleitung zu übergeben. Ein Operator muss geschult sein und sollte eine Zulassung für den betreffenden Fahrzeugtyp haben. Die Bezeichnung Operator erscheint in diesem Teil der Regelung zum ersten Mal ohne vorherige Definition der Verantwortung und Tätigkeit. Es folgt später in der Verordnung, dass der Operator eine tragende Rolle spielt und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Öffentlichkeit wesentliche Verantwortung trägt. Es reicht nicht aus, dass er eine technische Schulung durch den Fahrzeughersteller erfährt. Er muss sich seiner Verantwortung bewusst und seine Fähigkeiten müssen von Behörden geprüft sein.

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