Ausgabe Nr. 4/2021
4 CAMION 4 / 2021 Recht Was ist mit der Haftung des Arbeitnehmers? D iese Bestimmung bekräftigt lediglich den allgemeinen Grundsatz der vertraglichen Haftung, der den vier üblichen Bedingungen unterliegt: 1. Bestehen eines Schadens: Der Arbeitgeber muss ihn beweisen. 2. Verstoss des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen: Muss vom Arbeitgeber be- wiesen werden. 3. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertrags- verletzung und entstandenem Schaden: Es ist Sache des Arbeitgebers, den natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen, da es sich um eine Sachfrage handelt. Beim ad- äquaten Kausalzusammenhang dagegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter zu beurteilen ist. 4. Verschulden: Der Verschuldensbegriff unterscheidet sich nicht von demjenigen des Art.97, Abs. 1 OR. Der Schaden kann vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sein. Um sich von seiner Verantwortung zu befreien, muss der Arbeit- nehmer nachweisen, dass ihn kein Verschul- den trifft. Alle Faktoren berücksichtigen Art. 321e Abs.2 OR schränkt den Umfang der Ersatzpflicht erheblich ein und es gilt bei der Beurteilung, alle Faktoren zu berücksich- tigen. Der Umfang der dem Arbeitnehmer obliegenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Geschäftsrisikos, der für die Ausführung der versprochenen Arbeit er- forderlichen Ausbildung oder Fachkenntnisse sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber kannte Gemäss Art. 321e Abs. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR) ist der Arbeitnehmer verantwortlich für den Scha- den, den er seinem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. oder hätte kennen müssen. Bei der Bestim- mung des Umfangs der Entschädigung sind auch alle Umstände zu berücksichtigen, wie die Schwere des Verschuldens, das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Berufs- risiko, die Ausbildung, die Hierarchiestufe des Arbeitnehmers, seine Berufserfahrung, die ihm erteilten Anweisungen, die Kontrolle sei- ner Arbeit durch den Arbeitgeber, die Vorher- sehbarkeit oder Aussergewöhnlichkeit des Er- eignisses, das Vorliegen eines Verschuldens des Arbeitgebers oder eines Kollegen oder eines Dritten. Daher wird ein Schaden immer nach dem Grad des Verschuldens des Verursachers beurteilt. Handelt es sich um leichte Fahrläs- sigkeit, so hat der Arbeitnehmer, wenn über- haupt, nur einen geringen Teil des Schadens zu übernehmen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann ihm der überwiegende bis volle Scha- den überbunden werden und bei schwerem Verschulden oder gar grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden. Hat der Arbeitnehmer für einen grösseren Schaden geradezustehen, hat der Arbeitge- ber dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer weiterhin über ein Existenzminimum verfügen kann. Die Rückzahlung bzw. der Lohnabzug ist über mehrere Monate zu verteilen. Viele Fahrzeuge (Lastwagen, Baumaschinen, Lie- ferwagen usw.) sind vollkaskoversichert, was bedeutet, dass der Schaden am Fahrzeug unter Abzug des Selbstbehalts von der Versi- cherung übernommen wird. Dem Arbeitneh- mer kann somit nur der Selbstbehalt, unter Berücksichtigung des vorerwähnten Existenz- minimums, belastet werden. Unterlagen einfordern Informieren Sie sich, wie das von Ihnen gefahrene Fahrzeug versichert ist, bevor Sie einen Schaden bezahlen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen die Unterlagen über den Schaden und die Rechnung für die Repa- raturen auszuhändigen. Dadurch wird ver- hindert, dass Sie mehr als die tatsächlichen Kosten der Reparatur bezahlen. Es sei zudem daran erinnert, dass viele Unternehmen über eine Betriebshaftpflicht- versicherung verfügen, welche weitere Schä- den übernehmen kann. Für Schäden am Transportgut wird sehr oft auch der Chauffeur verantwortlich gemacht und diese können ihmganz oder teilweise überbunden werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass unter Berücksichtigung der oben ge- nannten Punkte der Arbeitgeber das Recht hat, einen Abzug vom Gehalt vorzunehmen, wenn ihm der Arbeitnehmer einen Schaden verursacht hat. (Jean-Louis Saillen) auf ihrem Handy, Tablett, oder PC SWISS CAMION Les Routiers Suisses, Chocolatière 26, 1026 Echandens, Telefon 021 706 20 00, www.swisscamion.ch Jetzt online entdecken auf swisscamion.ch Grundstrasse 11, 5436 Würenlos Telefon 056 470 47 77, www.routiers.ch Grundstrasse 11, 5436 Würenlos Telefon 056 470 47 77, www.routiers.ch Grundstrasse 11, 5436 Würenlos Telefon 056 470 47 77, www.routiers.ch
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