Ausgabe Nr. 6/2021

6 CAMION 6 / 2021 Verband Neue Bestimmungen in der EU: Was fliesst davon auch in unsere ARV ein? Z iel dieses Mobilitätspakets 1 ist es, dass die Ausbeutung osteuropäischer Chauf- feure durch grosse Firmen erschwert wird und die Rechte der Chauffeure gestärkt werden. Der gute Wille wird jedoch durch untaugliche Regeln zerstört. Das Mobilitäts- paket umfasst unter anderem Änderungen wie: – Die reguläre wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht mehr in der LKW-Kabine verbracht werden. – Es dürfen zwei verkürzte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander eingelegt werden. – Grenzübertritte müssen immer im Fahrtenschreiber registriert werden. – Chauffeure und Chauffeurinnen dür- fen nach spätestens vier Wochen nach Hause oder zum Firmensitz. Die EU hat mit dem Mobilitätspaket 1 viele Neuerungen für Lastwagenfahrer und Transportfirmen eingeführt. Diese könnten in die Schweizer Arbeits- und Ruhezeit- verordnung (ARV) übernommen werden. Das Astra hat jetzt die Verbände um die Meinung gebeten.Wir sind sehr skeptisch. Da die ausländischen Chauffeure auch durch die Schweiz fahren und Schweizer Chauffeure durch die EU, macht es Sinn, dass die Regeln so ähnlich wie möglich sind, findet das Bundesamt für Strassen (As- tra). Daher haben verschiedene interessierte Stellen die Möglichkeit erhalten, ihre Mei- nung zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen zu äussern. Wo sind die heiklen Details und wie ste- hen wir dazu? Die Handwerkerregelung: Handwerker, die im Umkreis von 100 km um den Betrieb eigene Produkte ausliefern, fallen bis 7,5 t nicht unter die ARV. Dies, sofern der Chauf- feur nicht mehr als 50 Prozent seiner wö- chentlichen Arbeitszeit mit dem Führen des Fahrzeugs verbringt. Diese Regelung wird weiter etwas gelockert. So fallen heute nur Güter unter die Verordnung, die am Zielort nicht weiterverarbeitet werden, also Werk- zeuge oder fertige Produkte. Muss auf der Baustelle das Transportgut weiterverarbeitet werden, fällt der Transport bisher unter die ARV. Hier sollen alle Transporte aller eigener Transportgüter von der ARV befreit werden. Der Begriff «das Führen des Fahrzeuges» ist nicht definiert und bietet Platz für Interpre- tationen. Kann also ein Chauffeur mit nur 20 Stunden Lenkzeit pro Woche die ARV igno- rieren? Zählt die Zeit des Aufladens, des Ab- ladens und des Fahrzeugunterhalts auch zu dem Begriff «Führen des Fahrzeuges»? LRS verlangt, dass alle Tätigkeiten, die mit dem Fahrzeug und dem Transport zu tun haben, zu dem Begriff dazugerechnet wer- den. Dies muss so auch geschrieben sein. Sonst fallen plötzlich unzählige Chauffeure unter diese Regelung. Wöchentliche Ruhezeit: Zu diesem The- ma gibt es die meisten Änderungsanträge. Das Übernachten in der Kabine: Die regel- mässige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden darf nicht mehr in der Kabine ver- Wie viele EU-Vorschriften, die in der Schweiz übernommen wurden, soll nun auch die ARV den EU-Vorschriften angepasst werden. Foto: DR

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