Ausgabe Nr. 1/2023

4 CAMION 1 / 2023 Recht Das Wichtigste über den Pikettdienst Pikettdienst ist so definiert: Ein Arbeitnehmer, der sich zusätzlich zu seiner normalen Arbeit bereithalten muss, um Störungen, Notfälle oder andere besondere Situationen zu beheben. Der Pikettdienst entspricht einem aussergewöhnlichen, dringenden und in keiner Weise planbaren oder vorhersehbaren Bedarf. Er ist nicht zu verwechseln mit Arbeit auf Abruf, bei der sich der Arbeitnehmer hauptsächlich zur Bewältigung normaler Schwankungen des Arbeitsvolumens zur Verfügung halten muss. Da der Pikettdienst zusätzlich zur normalen Arbeitsbelastung geleistet wird und sich nicht nur auf die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers, sondern auch auf seine Gesundheit auswirkt, gibt es eine Grenze für die Anzahl der Pikettdienste, die angefordert werden können. Diese Grenze ist wie folgt: 7 Tage innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen. Danach ist ein Zeitraum von zwei Wochen ohne Pikettdienst erforderlich, auch wenn keine tatsächliche Intervention stattgefunden hat. In Ausnahmefällen, je nach der Grösse des Unternehmens, wenn die Struktur nicht über ausreichende Personalressourcen verfügt und der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf tatsächliche Einsätze pro Monat leistet, kann die Anzahl der Pikettdienste auf 14 Tage in vier Wochen erhöht werden. Der Pikettdienst gilt unter bestimmten Bedingungen als Arbeitszeit. Wenn der Dienst im Unternehmen geleistet wird, muss die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Wird der Immer mehr Unternehmen bieten einen Pikettdienst an, um kurzfristige Abwesenheiten oder dringende Anfragen zu überbrücken und den Kunden einen möglichst effizienten Service zu bieten.Aber wie sieht es mit den Modalitäten des Pikettdienstes aus? Pikettdienst hingegen ausserhalb des Unternehmens geleistet, gelten nur die Einsatzzeit und die Reisezeit als Arbeitszeit. Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschieden, dass, wenn die erforderliche Interventionszeit sehr kurz ist (15 Minuten) und den Arbeitnehmer daran hindert, sich frei zu beschäftigen, die gesamte Zeit des Pikettdienstes als Arbeitszeit zu betrachten ist. Die Tatsache, dass der Pikettdienst nachts im Unternehmen stattfindet und die Beschäftigten einen Raum zum Schlafen haben, hat keinen Einfluss auf diese Regel. Die gesamte Zeit muss als Arbeitszeit gezählt werden und die daraus resultierenden Überstunden müssen entsprechend kompensiert oder entschädigt werden. Über die Vergütung dieser Bereitschaftszeit wird im Gesetz nichts gesagt. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einsatzbereit zur Verfügung steht, entschädigt werden muss, weist aber darauf hin, dass die Höhe der Entschädigung nicht unbedingt dem für die Haupttätigkeit gezahlten Lohn entsprechen muss. Es ist durchaus möglich und sogar ratsam, eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorzusehen, in der ein Entschädigungsbetrag entweder direkt im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder sogar in einem eventuellen GAV festgelegt wird. Einsätze in der Nacht oder am Sonntag geben Anspruch auf die gleichen Lohnzuschläge oder Zeitausgleiche wie die Arbeit, die sonst in diesen Zeiträumen geleistet wird. Für diese Art von Arbeit ist eine Genehmigung nötig. Arbeitnehmer mit Familienpflichten dürfen nur dann zu Pikettdiensten herangezogen werden, wenn sie ausdrücklich zustimmen und das Unternehmen keine andere Lösung findet. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Planung des Pikettdienstes einzubeziehen (69 ArGV 1). Die Ankündigung des Pikettdienstes erfolgt frühzeitig, in der Regel zwei Wochen im Voraus. Bei Piketteinsätzen kann die tägliche Ruhezeit durch Einsätze aufgeteilt werden, wobei der verbleibende Ruhezeitanteil unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zu gewähren ist. Wenn die zusammenhängende Ruhezeit auf weniger als vier Stunden reduziert wird, muss am Ende des letzten Einsatzes eine vollständige Ruhezeit gewährt werden. (Sarah Amat) Arbeitnehmer mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu einem Bereitschaftsdienst herangezogen werden, z.B. zur nächtlichen Schneeräumung. Foto: Laurent Missbauer Route de la Chocolatière 26, 1026 Echandens / Tel. 021 706 20 00 - www.routiers.ch

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