Ausgabe Nr. 3/2023

4 CAMION 3 / 2023 Recht Entschädigung nach missbräuchlicher Kündigung: Was das Steuerrecht sagt Zwischen 2000 und 2016 bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen X und einem Arbeitgeber. Nach der Entlassung von X im Jahr 2016 verklagt dieser das Unternehmen wegen missbräuchlicher Kündigung. Bei der Schlichtungsbehörde einigen sich die beiden Parteien auf eine Entschädigung von CHF 25000. Das Steueramt betrachtete diesen Betrag als Abgangsentschädigung und erklärte ihn zunächst als vollständig und später nur noch zu 50% als steuerpflichtig. Das Bundesgericht jedoch war anderer Meinung. Trotz der Tatsache, dass der Streit im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung beigelegt und somit nicht in einem Verfahren entschieden wurde, sah das Bundesgericht darin Das Bundesgericht hatte kürzlich eine bisher unbeantwortete Frage zu klären: Ist eine Entschädigung für eine missbräuchliche Entlassung zu versteuern oder ist sie steuerfrei? Mehrere kantonale Gerichte hatten sich bereits positioniert, die Lehre ebenfalls. Jetzt hat das Bundesgericht eine eindeutige Antwort gegeben. einen Vergleich als Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung. Es berücksichtigte alle Elemente, insbesondere die Tatsache, dass die Schlichtungsvereinbarung, die im Rahmen eines von X gegen das Unternehmen angestrengten Verfahrens wegen missbräuchlicher Kündigung verfasst wurde, keine Klausel wie «ohne Haftungsanerkennung» enthält, die auf eine Abgangsentschädigung und nicht auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hindeuten würde. Ohne eine Klausel, welche die Haftung des Arbeitgebers ausschliesst, muss davon ausgegangen werden, dass die Haftung anerkannt wurde. Aus diesem Grund ist die gezahlte Entschädigung als Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung zu betrachten. Art. 24 DBG (Bundesgesetz über die direkte Steuer) listet die von der Steuer befreiten Einkünfte abschliessend auf, darunter auch Entschädigungen, die als Genugtuung gezahlt werden. Die entscheidende Frage ist, ob die Entschädigung infolge einer missbräuchlichen Kündigung in diese Ausnahmekategorie fällt oder nicht. Diese Entschädigung hat einen doppelten Zweck, nämlich eine Wiedergutmachung und eine Bestrafung, wobei ein Teil in Richtung einer Genugtuung für moralischen Schaden geht, auch wenn der zweite Teil eine Bestrafung des Arbeitgebers zumZiel hat. Das Bundesgericht folgt der herrschenden Lehre sowie den kantonalen Gerichten und vertritt die Auffassung, dass die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung als Genugtuung vollständig von der Steuer befreit werden muss (Art. 24 Bst. g DBG). (Sarah Amat) Route de la Chocolatière 26, 1026 Echandens / Tel. 021 706 20 00 - www.routiers.ch Rechtsschutz: Das ist die richtige Deckung für die Selbstfahrer Soll man als Selbstfahrer einen «selbstständigen» Rechtsschutz wählen oder einen Firmalex-Unternehmensrechtsschutz bevor- zugen? In unseren Rechtsschutzfällen haben wir manchmal Deckungslücken, weil zu Beginn die falschen Entscheidungen getroffen werden. Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass wenn bei der Anmeldung die falsche Deckung gewählt wird, die Deckung im Bedarfsfall nicht gegeben ist. Zum Beispiel ist ein Selbstfahrer, der als Privatperson Mitglied bei uns ist, im Falle eines Schadens im Rahmen seines Unternehmens nicht gedeckt, auch wenn er die Verkehrsrechtsschutzversicherung als Privatperson abgeschlossen hat. Das Risiko, das mit der Tätigkeit als Transportunternehmen verbunden ist, muss als solches gedeckt werden und kann nicht über einen für den Privatbereich abgeschlossenen Rechtsschutz abgedeckt werden, auch wenn dieser auf den Namen des Firmeninhabers lautet. Bei Les Routiers Suisses bieten wir unseren Mitgliedern einen Selbstfahrerrechtsschutz für kleine Transportunternehmen mit maximal einem leichten oder schweren Motorfahrzeug. Wenn Ihr Unternehmen nicht unter diese Kriterien fällt, schlagen wir Ihnen vor, den Firmalex-Betriebsrechtsschutz bei unserem Partner CAP Rechtsschutz abzuschliessen. (Sarah Amat)

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