Ausgabe Nr. 2/2024

4 SWISS CAMION RECHT Namentlich kommt es darauf an, wer die Gründe für die Minusstunden zu verantworten hat. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tragen das Risiko für gewisse Fälle. Der Arbeitnehmer muss für eigenes Verschulden (z.B. Verschlafen usw.) sowie Probleme auf dem Arbeitsweg (Stau, Unfall, Panne, Zugausfall usw.) einstehen. Der Arbeitgeber muss für mehr Fälle einstehen. Insbesondere auch Fälle, die er nicht selbst verschuldet hat. Gehen Arbeitsgeräte kaputt, gibt es zu wenig Aufträge und sogar bei Naturkatastrophen (nicht in allen Fällen) hat der Arbeitgeber die Folgen zu tragen. In der Praxis ist der häufigste Fall, dass der Arbeitgeber zu wenig Aufträge hat und deswegen nicht genügend Arbeit für alle Arbeitnehmer hat. Kein Abzug von Ferientagen Nachdem geklärt ist, wer die Minusstunden zu verantworten hat, stellt sich die Frage, wie mit diesen Stunden umzugehen ist. Hat der Arbeitnehmer die Minusstunden verursacht, müssen die Stunden nachgearbeitet werden oder besteht bereits ein Überstundensaldo, dürfen die Minusstunden verrechnet werden. Ein Abzug von Ferientagen ist aber auch hier nicht zulässig. Abbau von Überstunden Hat der Arbeitgeber die Minusstunden zu verantworten, gibt es zwei Möglichkeiten. Bewegen sich die Minusstunden in einem eher kleinen Rahmen und kommt der Zeitpunkt dem Arbeitnehmer gelegen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit seine Überstunden abbaut. Dies setzt voraus, dass beide dem Abbau der Überstunden zustimmen. Eine Pflicht zum Bezug von Überstunden besteht jedoch nicht und kann vom Arbeitgeber auch nicht angeordnet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Bezug von Überstunden nicht einfach aus einer Laune heraus abzulehnen ist. Wer den Bezug von Überstunden verweigert, sollte dem Arbeitgeber erklären, aus welchen Gründen man das tut. Hat der Arbeitnehmer keine Überstunden oder handelt es sich nicht nur um Die Frage, ob Minusstunden nachgearbeitet werden müssen, hat eine klassische juristische Antwort: Es kommt darauf an. TEXT: MICHEL MAGNIN Die Krux mit den Minusstunden eine geringe Anzahl Minusstunden, darf der Arbeitgeber keine Minusstunden aufschreiben oder Lohnabzüge vornehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er bereit ist, seine Arbeit zu verrichten. Dieses Angebot zur Arbeitsleistung muss aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Zur Not reichen auch ein Mail oder eine Textnachricht aus. Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Leistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Mündlich und schriftlich Ist unklar, ob ein Fall von Annahmeverzug durch den Arbeitgeber vorliegt, sollte man unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und im Zweifelsfall schriftlich klarstellen, dass man (aus guten Gründen) nicht zum Bezug von Überstunden bereit ist und die Arbeitsleistung anbietet. Wird dies versäumt, so ist es nahezu unmöglich, den Annahmeverzug noch geltend zu machen. In der Praxis scheitern die meisten Verfahren bezüglich Annahmeverzug daran, dass nicht bewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat. Kann nachgewiesen werden, dass ein Annahmeverzug bestand und dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat, sind die Chancen sehr gut, dass die ungerechtfertigt abgezogenen Stunden ausbezahlt werden. Rund um die Uhr mehr als 200.000 Teile verfügbar. Schnell und einfach das Richtige finden – mit praxisorientierter Profisuche und übersichtlichem Artikelvergleich. Testen unter winkler.com/onlinebestellen CLEVER BESTELLEN C

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwNzMx