Arbeitsunfähigkeit kann aus verschiedenen Ursachen entstehen, aber wir werden uns mit den wichtigsten beschäftigen, nämlich Unfall und Krankheit. Es gibt einige allgemeine Regeln, die beiden Ursachen gemeinsam sind, aber sie werden dennoch unterschiedlich behandelt.
Krankheit oder Unfall dürfen nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegen, da sonst sein Anspruch auf Lohn gekürzt oder sogar gestrichen werden kann. Zwei Beispiele dazu: Das Nichtanziehen einer Jacke bei Schneefall beinhaltet keine schuldhafte Unfähigkeit, das Nichttragen von Sicherheitskleidung auf einer Baustelle hingegen schon.
Unfall
Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Man muss jedoch zwischen Berufsunfällen (die sich während der Arbeit ereignen) und Nichtberufsunfällen (auf dem Weg zur Arbeit oder zu Hause) unterscheiden. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche ist die Unfallversicherung nur für Berufsunfälle obligatorisch. Sobald die Arbeitszeit jedoch mehr als 8 Stunden pro Woche beträgt, ist der Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Die Unfallversicherung hat nach einem Unfall eine Karenzzeit von zwei Tagen. Wenn sich der Unfall am 17. Mai ereignet, beginnt die Unfallversicherung erst ab dem 20. Mai mit der Zahlung des Tagessatzes. Die Karenztage gehen zulasten des Arbeitgebers, er muss mindestens 4/5 des Lohns zahlen. Was den Tag des Unfalls betrifft, gibt es verschiedene Meinungen. Einige sind der Meinung, dass der Unfalltag ein Arbeitstag ist und somit zu 100 % bezahlt werden muss, andere sind der Meinung, dass nur 80 % bezahlt werden müssen. Einige GAV regeln diese Frage, aber im Zweifelsfall ist es immer sicherer, für den Tag des Unfalls zu 100 % zu zahlen.
Die Zahlung von Taggeldern im Zusammenhang mit der Krankenversicherung erlischt, sobald der Arbeitnehmer seine volle Leistungsfähigkeit wiedererlangt hat, oder alternativ, sobald eine Rente gezahlt wird, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag noch besteht oder nach der Schutzfrist gekündigt wurde.
Krankheit
In der Schweiz ist es nicht obligatorisch, eine Lohnausfallversicherung für Krankheit abzuschliessen. Wenn der Arbeitgeber keine solche Versicherung abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, den Lohn zu 100 % zu bezahlen, je nach Dauer des Arbeitsvertrags. Diese Dauer wird nach drei verschiedenen Skalen je nach Kanton berechnet. Die am häufigsten verwendete Skala ist die Berner Skala, die in der Westschweiz sowie in den Kantonen Bern, Aargau, Obwalden und St. Gallen als Referenz dient. Es gibt aber auch die Basler und die Zürcher Skala.
In den meisten Fällen entscheiden sich Arbeitgeber heute für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, um von ihrer Lohnfortzahlungspflicht befreit zu werden. Um sich zu befreien, müssen Arbeitgeber darauf achten, dass die Krankentaggeldversicherung folgende Bedingungen erfüllt: Die Leistungszahlung muss mindestens 720 Tage innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen betragen; die Tagessätze decken 80 % des Lohns; die Prämie wird paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (50/50) bezahlt; die Wartefrist beträgt maximal zwei oder drei Tage. Diese Krankentaggeldversicherungen werden nach der Karenzzeit 80 % des Lohns in Form von Taggeldern abdecken.
Wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wird und die Arbeitsunfähigkeit andauert, werden die Taggelder in der Regel weitergezahlt. Je nach Abschluss der Krankentaggeldversicherung werden die Zahlungen nur dann fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer durch den Wechsel in die Einzelversicherung Mitglied der Kasse bleibt. Dies ist aber eher selten, da die meisten Verträge für Erwerbsausfall bei Krankheit keinen Übertritt in die Einzelversicherung der Kasse erfordern.
Rechtsschutz gibt Auskunft
Eine Krankheit oder ein Unfall kann immer auftreten. Daher ist es wichtig, sich über die Rechte und Pflichten in einem solchen Fall zu informieren. Die Rechtsschutzversicherung gibt Ihnen zu Ihrer individuellen Situation gerne Auskunft.
Text: Léa Moor