Der Führerausweisentzug ist privat und beruflich eigentlich gleich. Wird der Führerausweis entzogen, beschränkt sich der Entzug nämlich nicht nur auf jene Fahrzeugkategorie, mit der der Verstoss begangen wurde. Vielmehr erstreckt sich der Entzug in der Regel auf sämtliche Motorfahrzeugkategorien, für die die betroffene Person über eine Fahrberechtigung verfügt. Wer beispielsweise sowohl einen Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) als auch der Kategorie B (Personenwagen) besitzt und einen Führerausweisentzug erhält, darf während der Dauer des Entzugs weder Lastwagen noch Personenwagen lenken. Der Entzug einer Kategorie oder Unterkategorie hat somit den Entzug aller Kategorien, Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zur Folge.
Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für die Kategorien M (Motorfahrräder) und G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge). Diese bleiben von einem Führerausweisentzug unberührt und dürfen weiterhin geführt werden, sofern die Entzugsverfügung sie nicht ausdrücklich ebenfalls erfasst oder besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Rücksicht auf berufliche Situation
Bereits bei der Festlegung der Entzugsdauer prüft das Strassenverkehrsamt, ob jemand beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist. Dieses Kriterium kommt allerdings nur Personen zugute, die den Führerausweis tatsächlich zur Ausübung ihres Berufs benötigen: beispielsweise Lastwagenchauffeure, Taxifahrer oder Kuriere. Die berufliche Angewiesenheit kann dazu führen, dass die Entzugsdauer innerhalb des gesetzlichen Rahmens reduziert wird. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf jedoch niemals unterschritten werden.
Bevor das Strassenverkehrsamt den endgültigen Entscheid trifft, erhält die betroffene Person im Rahmen des sogenannten rechtlichen Gehörs Gelegenheit, zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme sollte die berufliche Situation nachvollziehbar dargelegt werden. Ein Anspruch auf eine Verkürzung besteht jedoch nicht, der Entscheid liegt weiterhin im Ermessen der Behörde.
Ausnahme für Berufschauffeure
Seit dem 1. April 2023 profitieren Berufschauffeure von einer wichtigen Ausnahme im Strassenverkehrsrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Strassenverkehrsamt bewilligen, dass während eines Führerausweisentzugs weiterhin berufliche Fahrten ausgeführt werden dürfen. Diese Regelung soll verhindern, dass Berufschauffeure bei leichten Verstössen ihre Existenzgrundlage verlieren. Eine solche Bewilligung kommt jedoch nur infrage, wenn der Führerausweisentzug auf einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG beruht und die eigentliche Kernaufgabe des Berufs im entgeltlichen Transport von Personen oder Gütern besteht. Zudem darf in den vergangenen fünf Jahren höchstens ein Führerausweisentzug ausgesprochen worden sein.
Keine Bewilligung wird erteilt, wenn der Führerausweis wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wurde, der Entzug auf unbestimmte Zeit erfolgt oder in den vergangenen fünf Jahren bereits zwei Führerausweisentzüge verfügt wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie sämtliche privaten Fahrten. Wichtig: Die Ausnahme gilt ausschliesslich für die beruflich notwendigen Fahrten. Private Fahrten bleiben während des Entzugs weiterhin verboten.
Kürzerer Entzug dank Nachschulung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer eines Führerausweisentzugs auch durch den Besuch einer vom Strassenverkehrsamt anerkannten Nachschulung verkürzt werden. Je nach Länge des Entzugs ist eine Reduktion von bis zu einem Monat bei einer Entzugsdauer von höchstens sechs Monaten, von bis zu zwei Monaten bei einer Entzugsdauer zwischen sieben und zwölf Monaten sowie von bis zu drei Monaten bei einer Entzugsdauer von mehr als einem Jahr möglich. Dabei gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer für das jeweilige Delikt darf auch durch den Besuch einer Nachschulung nicht unterschritten werden.
Frühzeitig geltend machen
Ein Führerausweisentzug bedeutet für Berufschauffeure nicht zwingend ein vollständiges Fahrverbot. Je nach Situation können Ausnahmen oder eine verkürzte Entzugsdauer möglich sein. Deshalb lohnt es sich, jede Verfügung sorgfältig zu prüfen und die berufliche Situation frühzeitig geltend zu machen.
Text: Danijela Lazarevic
Zeichnung: Trinco
