Nachgebessert – Neue Regeln für E-Lieferwagen

Verband Ausgabe-08-2026

Elektrisch betriebene Lieferwagen sollen in der Schweiz künftig gegenüber herkömmlichen Nutzfahrzeugen wettbewerbsfähiger werden. Der Bundesrat hat beschlossen, E-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen. Die neuen Regelungen gelten ab 1. Oktober 2026.

Seit dem 1. April 2022 dürfen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu 4,25 Tonnen auch mit dem B-Führerausweis gefahren werden, sofern sie keine erhöhte Nutzlast aufweisen und das Zusatzgewicht aufgrund des elektrischen Antriebs entsteht. Ziel der Anpassung war, den Gewichtsnachteil von Elektro-Lieferwagen zu kompensieren und Gleichwertigkeit zu schaffen. Allerdings gingen einige Anpassungen vergessen, die für die Gleichwertigkeit wichtig sind.

Mit der neuerlichen Anpassung der strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober in Kraft tritt, will der Bundesrat die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs nun wirklich vorantreiben. Die Elektromobilität soll auch im gewerblichen Transport konkurrenzfähig werden und für Unternehmen attraktiver sein.

Gleiche Verkehrsregeln

Künftig müssen elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen nicht mehr sämtliche Anforderungen erfüllen, die für Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gelten. Für die Chauffeusen und Chauffeure von E-Lieferwagen gelten damit dieselben Verkehrsregeln wie für Lenkerinnen und Lenker von Lieferwagen mit Verbrennungsmotor. Auf Autobahnen dürfen sie mit bis zu 120 km/h unterwegs sein. Auch das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie künftig nicht mehr. Die Gleichstellung beseitigt damit wichtige Nachteile, die bisher für elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge bestanden.

Keine Fahrtschreiberpflicht mehr

Eine wesentliche Erleichterung betrifft die Fahrtschreiberpflicht. Chauffeusen und Chauffeure von E-Lieferwagen sind im Binnenverkehr künftig von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Damit entfällt für die betroffenen Fahrzeuge auch die Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden. Für Unternehmen bedeutet dies weniger administrative Aufwendungen und eine einfachere Abwicklung ihrer täglichen Lieferfahrten. Gleichzeitig werden die betrieblichen Abläufe an jene von konventionellen Lieferwagen bis 3,5 Tonnen angeglichen.

Neue Kontrollintervalle

Auch bei den periodischen Fahrzeugkontrollen bringt die Neuregelung Änderungen. Für elektrisch betriebene Lieferwagen bis 4,25 Tonnen gelten künftig dieselben Kontrollintervalle wie für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Dadurch reduziert sich die Häufigkeit der Kontrollen. Die Kantone müssen die neuen Kontrollintervalle ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

Der Bundesrat reagiert mit diesem Entscheid auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Anpassung der Vorschriften für Elektro-Nutzfahrzeuge. Insgesamt werden fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts geändert. Die neuen Bestimmungen sollen dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für den Einsatz elektrischer Lieferfahrzeuge zu verbessern. Gerade im innerstädtischen und regionalen Lieferverkehr können E-Lieferwagen eine wichtige Rolle bei der Reduktion von Treibhausgasemissionen spielen.

Mit der Gleichstellung will der Bundesrat die Umstellung auf emissionsärmere Antriebe erleichtern und die Elektromobilität im gewerblichen Verkehr weiter voranbringen.

Text und Foto: Daniel von Känel