Neue Regeln in Kraft – Änderungen im Strassenverkehr

Recht Ausgabe-01-2026

Seit dem 1. Januar 2026 sind verschiedene Änderungen im Strassenverkehrsrecht in Kraft getreten. Sie bringen laut ASTRA vor allem effizientere Verfahren bei der Fahrzeugzulassung und präzisere Umweltauflagen. Ab Mitte Jahr gelten für den internationalen Güterverkehr zudem neue Regeln bei den Arbeits- und Ruhezeiten für Lieferwagen.

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2025 verschiedene Änderungen im Strassenverkehr beschlossen, die schrittweise im Jahr 2026 in Kraft treten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt dabei auf der weiteren Digitalisierung der Fahrzeugzulassung. Seit dem 1. Januar 2026 werden die Zulassungsprozesse effizienter gestaltet, indem insbesondere die Konformitätsdaten von Fahrzeugen elektronisch verarbeitet werden. EU-Konformitätszertifikate, sogenannte eCoC, können künftig direkt aus europäischen Datenbanken abgerufen werden. Die relevanten Fahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung erfasst und stehen damit Herstellern, Importeuren, Händlern, Werkstätten sowie den zuständigen Behörden in strukturierter Form zur Verfügung. Ziel dieser Massnahmen ist es, administrative Abläufe zu vereinfachen, Medienbrüche zu vermeiden und die Datenqualität zu verbessern.

An Vorgaben geknüpft

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 wird die Ausstellung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern an die Einhaltung der CO2-Vorgaben geknüpft. Konkret bedeutet dies, dass Zulassungen nur noch erfolgen, wenn allfällige CO2-Sanktionen beglichen wurden oder wenn das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugeordnet ist, für die die Emissionsvorschriften gesamthaft erfüllt werden. Mit dieser Regelung will der Bundesrat die Durchsetzung der CO2-Gesetzgebung im Verkehrsbereich stärken und sicherstellen, dass finanzielle Sanktionen nicht umgangen werden können.

ARV 1 ab 2,5 Tonnen

Eine weitere Änderung betrifft den internationalen Güterverkehr und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden und bei denen das Fahren mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, gelten neu angepasste Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten gemäss der Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1. Diese Anpassung dient der Angleichung an internationale Vorgaben und soll sowohl die Verkehrssicherheit erhöhen als auch die Arbeitsbedingungen der betroffenen Chauffeurinnen und Chauffeure verbessern. Für den ausschliesslich nationalen Güterverkehr ergeben sich keine Änderungen.

Bereits 2025 eingeführt

Darüber hinaus verweist der Bundesrat auf die bereits seit März 2025 bestehende Rechtsgrundlage für automatisiertes Fahren in der Schweiz. Diese erlaubt den Einsatz bestimmter automatisierter Fahrfunktionen in klar definierten Anwendungsfällen. Dazu gehören Systeme, bei denen auf Autobahnen die Fahraufgabe zeitweise an das Fahrzeug übergeben werden kann, wobei die lenkende Person jederzeit bereit sein muss, wieder einzugreifen. Ebenso sind führerlose Fahrzeuge auf von den Kantonen genehmigten Strecken zulässig, sofern sie zentral überwacht werden; entsprechende Pilotprojekte wurden bereits bewilligt. Auch automatisiertes Parkieren ohne anwesende Fahrerin oder anwesenden Fahrer ist innerhalb klar abgegrenzter und entsprechend gekennzeichneter Parkflächen erlaubt.

Lenker müssen Systeme beherrschen

Im Zusammenhang mit diesen technologischen Entwicklungen werden Assistenz- und Automatisierungssysteme zunehmend auch in der Ausbildung berücksichtigt. Seit Juli 2025 sind entsprechende Systeme Bestandteil der praktischen Führerprüfung, und künftig sollen sie auch systematisch im Verkehrskundeunterricht behandelt werden. Damit trägt der Bundesrat der wachsenden Bedeutung moderner Fahrzeugsysteme Rechnung und will sicherstellen, dass Fahrzeuglenkende deren Funktionsweise, Grenzen und Verantwortung im Umgang mit ihnen kennen.

Text: Daniel von Känel
Zeichnung: Trinco

 

Seit dem 1. Januar 2026 werden die Zulassungsprozesse effizienter gestaltet, indem insbesondere die Konformitätsdaten von Fahrzeugen elektronisch verarbeitet werden.