Nicht wie in Hollywood – Das richtige Verhalten bei einer polizeilichen Befragung

Recht Ausgabe-04-2025

Man kennt sie aus Filmen. Ein Katz- und Mausspiel zwischen Polizei und Verdächtigen. In der Realität kommen die polizeilichen Einvernahmen etwas anders daher. Gerade nach einem Verkehrsunfall werden Einvernahmen etwas weniger formell durchgeführt. Doch wie genau soll man sich der Polizei gegenüber eigentlich verhalten?

Es kann hilfreich sein, wenn man weiss, wie eine Befragung abläuft. Zunächst erklärt Ihnen die Polizei, ob Sie als beschuldigte Person oder als Auskunftsperson einvernommen werden. Das ist von grosser praktischer Bedeutung. Als beschuldigte Person können Sie jede Aussage verweigern. Ob Sie die Aussage verweigern oder nicht, darf Ihnen im Verlauf des Verfahrens nicht nachteilig ausgelegt werden. Als Auskunftsperson haben Sie nur ein Aussageverweigerungsrecht, wenn Sie sich selbst oder nahe Verwandte der Strafverfolgung aussetzen würden. Über diese Rechte muss die Polizei Sie zu Beginn der Einvernahme aufklären.

In aller Regel sind die Fragen der Polizei in zwei Blöcke unterteilt, nämlich Fragen zu Ihrer Person und Fragen zur Sache. Die Fragen zu Ihrer Person beinhalten Ihren Namen, Adresse und so weiter, teilweise wird auch nach Einkommen und Vermögensverhältnissen gefragt. Das mag irritierend wirken, wenn man wegen eines Verkehrsregelverstosses befragt wird. Es handelt sich jedoch um standardmässige Fragen, die in der Regel ohne Weiteres beantwortet werden können. Insbesondere weil die Polizei diese Angaben bei der Wohngemeinde abfragen kann.

Nicht mehr sagen als nötig

Bei den Fragen zur Sache ist mehr Vorsicht geboten. Je nach Angelegenheit sind die Fragen allgemein gehalten oder konkret. Hier gibt es unzählige Beispiele, welche Aussagen heikel sein könnten. Da diese jedoch immer von der konkreten Situation abhängen, ist es hier nicht möglich, alle aufzuzählen. Allgemein ist es empfehlenswert, nicht mehr zu sagen als nötig. Als beschuldigte Person können Sie jederzeit die Aussage verweigern, und im Zweifelsfalle sollte von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch gemacht werden.

Gegen Ende der Befragung konfrontiert die Polizei in der Regel die beschuldigte Person nochmals mit dem Sachverhalt. Hier stellt die Polizei gerne die Frage, ob man den Sachverhalt anerkenne. Diese Frage ist von grosser Bedeutung. Wer den Sachverhalt anerkennt, bringt zum Ausdruck, dass das, was die Polizei festgehalten hat, korrekt sei. Auch wenn man vorher die Aussage verweigert hat, dürfen die Strafbehörden sich darauf berufen, dass man selbst den Sachverhalt anerkannt hat. Gegen diese Anerkennung später vorzugehen, ist oftmals vergebene Liebesmühe.

Schliesslich gibt die Polizei das erstellte Protokoll der einvernommenen Person zum Durchlesen und Unterzeichnen. Hier ist nochmals Vorsicht geboten. Hat die Polizei korrekt das aufgeschrieben, was man gesagt hat oder nicht? Fehler sind hier zu korrigieren, bevor man das Protokoll unterzeichnet. Insbesondere ob der Sachverhalt anerkannt wird oder nicht, ist vor der Unterzeichnung nochmals genau zu prüfen.

Text: Michel Magnin
Zeichnung: TRINCO