Schwere Lieferwagen – Fehler bei neuen Regeln korrigieren

Verband Ausgabe-01-2026

Um die Elektromobilität auch bei den leichten Nutzfahrzeugen zu fördern, hat der Bund die Regeln für E-Lieferwagen geändert. Mit dem B-Führerausweis dürfen Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 4 t gefahren werden. Nun drängen sich einige Änderungen an dieser Regelung auf.

Das ASTRA hat es gemerkt. Bei der Anhebung der Gesamtgewichte für elektrische 3,5-t-Fahrzeuge sind mehrere Fehler unterlaufen. Seit dem 1. April 2022 dürfen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu 4250 kg auch mit dem B-Führerausweis gefahren werden, sofern sie keine erhöhte Nutzlast aufweisen und das Zusatzgewicht aufgrund des elektrischen Antriebs entsteht. Ziel war es, den Gewichtsnachteil von Elektro-Lieferwagen zu kompensieren und Gleichwertigkeit zu schaffen.

Mehrere Hindernisse

Dabei wurde vergessen, dass sie auch von der ARV1 ausgenommen sein sollten. Die Fahrtschreiberpflicht sollte wegfallen. Auch sind diese Fahrzeuge bisher unter alle anderen Einschränkungen für Lastwagen gefallen. Dazu gehören die Höchstgeschwindigkeit und das Überholverbot für Lastwagen. Auch gilt das Sonntags- und Nachtfahrverbot für Lastwagen. Es gilt die Pflicht, einen Feuerlöscher mitzunehmen, und Mindestabstände zwischen Lastwagen mussten bei entsprechender Signalisation ebenso eingehalten werden. Zudem musste wie bei Lastwagen ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt werden. Der 5-t-Sattelzug ist bei diesen Anpassungen auch vergessen gegangen.

Wegfallen würde auch die Vorschrift für den Radkeil zum Sichern des Fahrzeuges sowie die Promillegrenze von 0,1. Obwohl: Eine höhere Promillegrenze von 0,5 wird wohl kaum jemanden motivieren, ein Elektrofahrzeug einzusetzen.

Gewicht bleibt Gewicht

Alle diese vergessenen und verbliebenen Hindernisse sollen nun wegfallen. Derzeit läuft eine Vernehmlassung und es wird kaum ernsthafte Opposition entstehen.

Das oft vorhandene Schild für 3,5 t Maximalgewicht gilt aber weiterhin. Gewicht bleibt Gewicht. Auch im Ausland können wieder andere Regelungen gelten.

Ein alter Hut

Manchmal fällt bei der Bearbeitung solcher Vernehmlassungen noch anderes auf. Die Vorschrift für den Radkeil ist ein uralter Hut und sollte inzwischen auch beim schweren Nutzfahrzeug erlassen werden. Da er CO2-neutral ist, stört er aber vermutlich niemanden. Wir bleiben dran.

Text: David Piras 
Foto: Daniel von Känel