Ausgabe Nr. 6/2026

4 Ein Chauffeur plant eine lange Tagestour vor der Abfahrt in den frühen Morgenstunden. Ausgleich von Überstunden Bei Mehrstundenarbeit ist zuerst zwischen Überstunden und Überzeit zu unterscheiden. Überstunden sind alle Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, jedoch noch innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen. Überzeit liegt dagegen vor, wenn die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird. Überstunden können grundsätzlich durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1:1, also ohne Lohnzuschlag. Voraussetzung ist jedoch immer die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass weder der Arbeitgeber einseitig Freizeit anordnen, noch der Arbeitnehmer den Ausgleich ohne Einverständnis beziehen kann. Kommt kein Freizeitausgleich zustande, sind Überstunden finanziell zu entschädigen. In der Regel erfolgt dies zum Normallohn zuzüglich eines Zuschlags von 25 %, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht. Massgebend ist dabei der Lohn zum Zeitpunkt der geleisteten Überstunden. In vielen Verträgen wird geregelt, dass Überstunden pauschal mit dem Lohn abgedeckt sind. Solche Regelungen sind gültig, solange sie klar und explizit formuliert sind. Leistet der Arbeitnehmende Überstunden ohne Zustimmung des Arbeitgebers, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Eine Ausnahme gilt, wenn die Überstunden aufgrund besonderer betrieblicher Umstände notwendig waren. Werden Überstunden ausdrücklich gegen den Willen des Arbeitgebers geleistet, sind sie in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Für Überzeit gelten hingegen strengere gesetzliche Vorgaben. Sie ist grundsätzlich zwingend zu entschädigen. Die Entschädigung erfolgt entweder durch Auszahlung der geleisteten Überzeit inklusive eines Zuschlags von 25 % oder Im Transportgewerbe sind lange Arbeitstage keine Seltenheit. Touren verschieben sich laufend, Wartezeiten summieren sich und beim Thema Überstunden sowie Urlaub fehlt häufig Klarheit. So fragen sich viele Chauffeure und Chauffeusen: Wann müssen Überstunden ausbezahlt werden, wann darf der Arbeitgeber Ferien anordnen und wer trägt die Verantwortung bei Minusstunden? TEXT: DANIJELA LAZAREVIC FOTO: DANIEL VON KÄNEL Zwischen Lenkrad und Freizeit Urlaub, Überstunden und Minusstunden im Fokus durch einen gleichwertigen Freizeitausgleich, sofern die betroffenen Mitarbeitenden damit einverstanden sind. Ein genereller Verzicht auf die Überzeitentschädigung ist rechtlich unzulässig, unabhängig von Branche oder Funktion. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, können offene Überstunden und Überzeit oft nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden. In diesem Fall sind sie zu entschädigen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zusammen mit dem letzten Lohn. Ausgleich von Urlaubstagen Ferien dienen nach Schweizer Recht der Erholung. Sie sind kein «Bonus», sondern ein gesetzlicher Anspruch. Deshalb dürfen sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses normalerweise nicht einfach ausbezahlt anstatt bezogen werden. Der Arbeitgeber darf zwar festlegen, wann Ferien genommen werden dürfen, muss dabei aber die persönlichen Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen. Dazu gehört auch, die Ferien frühzeitig festzulegen und auf familiäre Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen. Beispielsweise wird bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern bei der Ferienplanung grundsätzlich auf die Schulferien Rücksicht genommen. Zudem müssen mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend bezogen werden können, damit der Erholungszweck gewährleistet bleibt. Werden bereits bewilligte und gebuchte Ferien aus betrieblichen Gründen kurzfristig gestrichen, muss der Arbeitgeber dies begründen. Die dadurch entstandenen Kosten hat er zu übernehmen, und die nicht bezogenen Ferientage sind dem Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben. Gleiches gilt für Ferientage, die auf Feiertage fallen. In Betrieben mit Betriebsferien sind die Mitarbeitenden grundsätzlich verpflichtet, ihre Ferien während dieser Zeit zu beziehen. Auch ausserhalb von Betriebsferien kann der Arbeitgeber Ferien anordnen, wobei in der Praxis eine Vorankündigungsfrist von rund drei Monaten einzuhalten ist. Werden Ferien hingegen kurzfristig angeordnet, kann der Arbeitnehmer den Ferienbezug grundsätzlich verweigern. Der Ferienanspruch wächst entsprechend der geleisteten Arbeit. Umgekehrt kann sich der Anspruch bei längeren Abwesenheiten reduzieren. Bezieht ein Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber mehr Ferien, als ihm zustehen, wird dieser negative Saldo in der Regel mit dem Ferienanspruch des nächsten Jahres verrechnet. Endet das Arbeitsverhältnis, werden offene Guthaben oder Minussaldi abschliessend ausgeglichen. Auch während der Kündigungsfrist können Ferien bezogen werden. Der Arbeitgeber darf verlangen, dass offene Ferientage während dieser Zeit konsumiert werden, sofern der Erholungszweck noch erfüllt werden kann. Können die Ferien bis zum

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