5 Nr. 6 | 2026 RECHT Austritt nicht mehr bezogen werden, müssen die verbleibenden Ferientage mit dem letzten Lohn ausbezahlt werden. Vorsicht ist geboten, wenn Ferien ohne Zustimmung des Arbeitgebers bezogen werden. Ein eigenmächtiger Ferienbezug stellt grundsätzlich einen schweren Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Ferienanspruch trotz Aufforderung ungerechtfertigt verweigert. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer den geplanten Ferienbezug dennoch rechtzeitig ankündigen. Missachtet der Arbeitgeber bei der Ferienplanung die berechtigten Wünsche des Arbeitnehmers ohne nachvollziehbare betriebliche Gründe, überschreitet er sein Weisungsrecht. Widerspricht der Arbeitnehmer unverzüglich und bietet seine Arbeitsleistung während der angeordneten Ferien an, kann er die Ferien später nachholen. Verweigert der Arbeitgeber den Ferienbezug zu einem berechtigten Zeitpunkt zu Unrecht, kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung seine Ferien ausnahmsweise selbst antreten, ohne deswegen eine fristlose Entlassung befürchten zu müssen. Wer kommt für Minusstunden auf? Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Lohn. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Liegt keine solche Ausnahme vor, muss der Arbeitgeber für die nicht geleistete Arbeit keinen Lohn bezahlen. Wurde dennoch zu viel Lohn ausbezahlt, kann dieser unter Umständen wieder vom Lohn abgezogen werden. Anders sieht es aus, wenn die Arbeit aus Gründen nicht geleistet werden kann, die der Arbeitgeber zu verantworten hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweist oder aufgrund von saisonalen Schwankungen seine Arbeitsleistung nicht annimmt. Juristen sprechen hier von einem sogenannten «Annahmeverzug». In einer solchen Situation bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, den vereinbarten Lohn weiterhin zu bezahlen. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung immer anbietet. Dies kann mündlich erfolgen, empfiehlt sich aber aus Beweisgründen schriftlich. Hier genügt bereits eine kurze SMS mit dem Hinweis, dass man weiterarbeiten möchte. Wird die Arbeit angeboten und kann sie dennoch nicht geleistet werden, besteht weiterhin AnDank der Partnerschaft mit der Allianz profitieren Sie als Mitglied von Les Routiers Suisses von attraktiven Vorteilskonditionen. QR-Code scannen und von weiteren Vergünstigungen auf ausgewählte Versicherungen profitieren! Bei uns sind Sie im Vorteil! Allianz Suisse Firmen-/Verbandsvergünstigungen allianz.ch | @allianzsuisse spruch auf Lohn. Zudem müssen die dadurch entstandenen Ausfallstunden später nicht nachgeholt werden. Hat der Arbeitnehmer die Minusstunden hingegen selbst verursacht, kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen. Bestehen beim Ende des Arbeitsverhältnisses noch offene Minusstunden, dürfen diese in der Regel mit dem letzten Lohn verrechnet werden. Wir stehen Ihnen zur Seite Trotzdem ist es oft nicht einfach, die eigenen Rechte zu kennen und diese bei Bedarf auch durchzusetzen. Gerade im Arbeitsalltag fällt es vielen schwer, eine Anweisung abzulehnen oder auf berechtigte Ansprüche zu bestehen. Hinzu kommt, dass gesetzliche Regelungen nicht immer eindeutig sind. Fragen rund um Überstunden, Ferienbezug oder deren Auszahlung sorgen immer wieder für Unsicherheiten. Umso wichtiger ist es, in solchen Situationen einen verlässlichen Rechtsschutz an seiner Seite zu haben. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Rat und Unterstützung gerne zur Verfügung. ■
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